Stallmist wird zu Abfall, wenn erstens dessen Besitzer sich des Mistes entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), also keine konkrete Verwertungsabsicht/-möglichkeit hat, oder zweitens der Mist in seinem konkreten Zustand, gemessen an seinem Verwendungszweck, geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn von dem Mist Gefahren für (mindestens) eins der in Paragraph 2 Abs. 1 des Abfallgesetzes genannten Schutzgüter ausgehen (objektiver Abfallbegriff).
Antwort eines Politikers auf die Anfrage, unter welchen Bedingungen aus Stallmist Abfall nach dem hessischen Abfallgesetz wird